• Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen von Helping Hands Promotion & Event GmbH & Co. KG
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• Geltungsbereich
• 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Helping Hands Promotion & Event GmbH & Co. KG (im Folgenden auch kurz HHP genannt) und dem Auftraggeber sowie Lieferanten von HHP geschlossenen Verträgen, Vereinbarungen und Aufträgen.
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• 1.2 Die Geschäftsbedingungen von HHP gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Auftraggeber oder Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, HHP hätte deren Geltung schriftlich zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen von HHP gelten auch dann, wenn HHP in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
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• 1.3 Die Geschäftsbedingungen von HHP gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber.
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• Umfang der Leistungspflicht von HHP
• 2.1 Die vertragliche Verpflichtung für HHP ist die Erbringung der jeweils im Einzelfall vereinbarten Leistung, nicht ein wirtschaftlicher Erfolg. Dies gilt insbesondere, wenn Auftragsinhalt die Bereitstellung von Promotern, Moderatoren und Hostessen und die Erbringung damit verbundener Nebenleistung ist. Etwaige Anlagen zu Angeboten oder Auftragsbestätigungen von HHP, insbesondere der oder die Kostenvoranschläge, sind wesentliche Bestandteile der jeweiligen Aufträge.
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• 2.2 Soweit zwischen den Parteien ansonsten keine verbindliche Bestimmung des Leistungsumfang in Schriftform vorgenommen worden ist, gelten diejenigen Leistungen als vereinbart, die in dem von HHP angefertigten und vom Auftraggeber abgezeichneten Kostenvoranschlag/Angebot aufgeführt sind. Bei mehreren Kostenvoranschlägen/Angeboten gilt jeweils nur derjenige neuesten Datums.
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• 2.3 HHP ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen Dritte einzuschalten. In diesen Fällen geschieht die Einschaltung Dritter im Namen und im Auftrag des Auftraggebers, wobei die Abwicklung der durch Dritte zu erbringenden Leistungen ausschließlich über HHP erfolgt.
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• 2.4 HHP wird sich bemühen, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen. Soweit nachträglich vereinbarte Leistungsänderungen zu einem Mehraufwand von HHP führen, ist dieser zusätzlich zu vergüten. Die zusätzliche Vergütung richtet sich zunächst nach etwaigen vertraglichen Vereinbarungen, beim Fehlen einer solchen vertraglichen Vereinbarung nach den jeweils aktuellen Honorar- und Auslagensätzen von HHP, die auf Anforderung des Auftraggebers zur Verfügung gestellt werden. Bei Änderungsverlangen des Auftraggebers verschieben sich etwaige zwischen dem Auftraggeber und HHP vereinbarte Termine in angemessenem Umfang.
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• 2.5 Die Bereitstellung von Trainern und Unterlagen für die Schulung von Promotern, Moderatoren und Hostessen übernimmt HHP nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
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• 2.6 Sollten Geschäftsreisen von Mitarbeitern von HHP erforderlich werden, so werden diese grundsätzlich bei Flügen mit der Lufthansa im Economy Flex-Tarif oder mit der Deutschen Bahn in der 1. Klasse durchgeführt und berechnet.
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• Zahlungsbestimmungen
• 3.1 Soweit zwischen den Parteien ansonsten keine Vereinbarung über die Zahlungsbedingungen in Schriftform vorgenommen worden ist, sind alle Rechnungen von HHP ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf einem Konto von HHP.
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• 3.2 Soweit nicht anders vereinbart, gelten für alle Aufträge folgende Zahlungskonditionen: 80% der kalkulierten Gesamtsumme laut Kostenvoranschlag/Angebot ist zahlbar sofort nach Auftragserteilung, 10% der kalkulierten Gesamtsumme laut Kostenvoranschlag/Angebot ist zahlbar vor Aktionsbeginn/Einsatzbeginn, 10% sind zahlbar mit Abschlussrechnung nach Aktionsende/Einsatzende. Maßgebend ist das Datum des Zahlungseingang auf einem Konto von HHP.
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• 3.3 Sollten die unter 3.2 aufgeführten oder schriftlich vereinbarte abweichende Zahlungsvereinbarungen nicht eingehalten werden, insbesondere Akontozahlungen nach Auftragserteilung und vor Aktionsbeginn/Einsatzbeginn, ist HHP berechtigt, auch kurzfristig von der Aktionsdurchführung/dem Einsatz von Personal zurück zu treten. Der bis zu diesem Zeitpunkt durchführte Aufwand sowie alle im Zusammenhang erfolgten Auslagen sind in diesem Fall vom Auftraggeber zu vergüten.
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• 3.4 Die Höhe der zu leistenden Zahlungen richtet sich vorbehaltlich der Regelung unter 2.4 nach dem jeweils gültigen Kostenvoranschlag/Angebot von HHP. Preiserhöhungen um bis zu 10% sind auch nach Vertragsabschluss zulässig, sofern diese auf Preissteigerungen beruhen, die HHP selbst zu tragen hat. Sollten sich Preiserhöhungen ergeben, die zu einer Erhöhung des im Kostenvoranschlag/Angebot angegebenen Preises um mehr als 10% führen, so wird HHP innerhalb von 20 Tagen nach Bekanntwerden dieser Umstände dem Auftraggeber einen neuen Kostenvoranschlag/Angebot unterbreiten. Der Auftraggeber hat diesen Kostenvoranschlag/das Angebot unverzüglich zu prüfen. Widerspricht der Auftraggeber dem Kostenvoranschlag/Angebot nicht innerhalb von 5 Tagen, so gilt dieser als genehmigt. Sollte der Auftraggeber dem neuen Kostenvoranschlag/Angebot ausdrücklich in Schriftform widersprechen, so gelten die Bedingungen des letzten Kostenvoranschlages/Angebotes. Der Auftraggeber hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Leistungen, die preislich über das hinausgehen, was im vorangegangenen Kostenvoranschlag/Angebot enthalten war.
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• 3.5 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so schuldet er ab dem den Verzug auslösenden Ereignis die Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basissatz gemäß 247 BGB per annum.
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• 3.6 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen rechtskräftig festgestellten oder von HHP ausdrücklich anerkannten Ansprüchen zu.
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• 3.7 Kommt es bei der Erbringung von Leistungen durch HHP zu Verzögerungen, die vom Auftraggeber allein oder weit überwiegend zu vertreten sind oder tritt dieser Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Auftraggeber im Verzug der Annahme der Leistung ist, so hat der Auftraggeber die Zahlungen weiterhin so zu leisten, als seien die Leistungen von HHP rechtzeitig und vollständig erbracht worden. Das Ausfallhonorar in Falle einer Absage einer oder mehrerer Veranstaltungen, dessen Verschulden nicht bei Helping HandsPromotion liegt, sowie bei Absage aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus (Sars-CoV-2) zum Schutz der Bevölkerung beträgt bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 65% der kalkulierten Organisationspauschale zzgl. aller zusätzlichen entstandenen Kosten. Bei einer Absage zwischen 2 bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn berechnen wir 80% der kalkulierten Organisationspauschale, bei einer Absage innerhalb von 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 100% der kalkulierten Organisationspauschale, jeweils zzgl. aller entstandenen Kosten. Kalkulierte Personalkosten werden bei einer Absage bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn grundsätzlich 40% der kalkulierten Kosten und bei einer kurzfristigeren Absage mit 90% der kalkulierten Kosten berechnet.
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• Haftung, Verjährung
• 4.1 Der Auftraggeber trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Aktion sowie der hierfür und hierbei durchgeführten Werbung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die geplanten Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtgesetze verstoßen. Der Auftraggeber stellt HHP von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen - tatsächlicher oder angeblicher - Unzulässigkeit frei. In keinem Fall haftet HHP wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt HHP auch insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter in vollem Umfang frei.
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• 4.2 Soweit zwischen den Parteien ansonsten keine verbindliche Vereinbarung über Haftung vorgenommen worden ist, ist die Haftung von HHP für Verzögerungsschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ausgeschlossen. HHP haftet ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung oder Handlung beruhen, es sei denn, die Pflichtverletzung führt zu einer Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. Die gilt auch für die Haftung von HHP für Erfüllungsgehilfen. In jedem Fall haftet HHP nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
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• 4.3 Ist Vertragsgegenstand die Bereitstellung von Promotern, Moderatoren, Stage-Hands oder Hostessen, haftet HHP nicht für deren Pflichtverletzungen. Promoter, Moderatoren, Stage-Hands und Hostessen sind weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen von HHP. HHP haftet insbesondere nicht für Vertragsabschlüsse, die über die Vertretungsmacht der Promoter, Moderatoren, Stage-Hands und Hostessen hinausgehen oder von Promotern, Moderatoren, Stage-Hands und Hostessen begangene unerlaubte Handlungen oder Aussagen.
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• 4.4 Alle Unterlagen und Gegenstände, die vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrages an HHP übergeben werden, sind von HHP innerhalb von zwei Wochen nach der endgültigen Beendigung des Auftrages an den Auftraggeber zurückzugeben. Schadensersatz für Verlust oder Beschädigung der Gegenstände wird von HHP nicht geschuldet, wenn der Verlust oder die Beschädigung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Auftragsbeendigung angezeigt worden ist und von HHP nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
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• 4.5 Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers, die nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln von HHP beruhen und nicht auf Ersatz von Schäden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gerichtet sind und nicht auf einer Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten beruhen, verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den anspruchsbegründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die gesetzlichen Verjährungshöchstfristen der 199 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BGB, nach deren Ablauf die Verjährung spätestens eintritt, bleiben unberührt.
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• Verschwiegenheitspflicht
• Der Auftraggeber ist verpflichtet, absolute Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit mit HHP zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse zu bewahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch über das Ende der gemeinsamen Vertragsbeziehung hinaus.
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• Datenschutz
• Die vom Auftraggeber zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten oder von HHP zu erhebenden Daten werden ausschließlich nach den Weisungen des Auftraggebers erhoben und verarbeitet. Die Verantwortung für die Wahrung der Rechte der Betroffenen i.S.d. BDSG verbleibt ausschließlich beim Auftraggeber. HHP ist nur für die Datensicherung in der Phase der Auftragsverarbeitung verantwortlich und haftet insoweit nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
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• Abwerbeverbot
• Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit HHP keine von HHP zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen, direkt oder indirekt über Subunternehmer und Dienstleister, gleichgültig, ob diese Arbeitnehmer oder als selbständige freie Mitarbeiter oder als deren Erfüllungsgehilfen eingesetzt sind, ohne Zustimmung von HHP zu beschäftigen, gleichgültig auf welche Art und Weise und in welcher Funktion. Bei Verletzung dieser Vereinbarung ist HHP berechtigt, in jedem Einzelfall eine Konventionalstrafe von € 5.000 zu verlangen.
• 8 Gerichtsstand
• 8.1 Gerichtsstand im Falle von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Vertragsbeziehungen zwischen HHP und dem Auftraggeber sowie allen Dienstleistern und Lieferanten ist Pinneberg.
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• 8.2 Die Vertragsbeziehungen zwischen HHP und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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• Schriftform
• Alle Ergänzungen und Änderungen dieser AGB sowie der jeweiligen Aufträge oder Einzelverträge, einschließlich Abänderungen dieser Bestimmung selbst, sowie die von HHP vorzulegenden Kostenvoranschläge bedürfen der Schriftform.
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• 10. Salvatorische Klausel
• Soweit einzelne oder mehrere Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, Auftrages oder der AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung soll durch eine solche Bestimmung ersetzt werden, die nach Form, Inhalt, Zeit und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in den jeweiligen Einzelverträgen, Aufträgen und den AGB.
Stand: 01.02.2020
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